Regulatorischer hinweis

Zum Zwecke der Wahrung der rechtlichen Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften in Ihrer Gerichtsbarkeit empfehlen wir Ihnen Kontakt mit uns auf zunehmen bei:
 

  •    dem Inverkehrbringen eines Wirkstoffes / Arzneimittels das keine Marketingauthorizierung in Ihrem Aufsichtsgebiet besitzt
  •    wenn Versandhandel von Arzneimitteln nicht erlaubt oder nur eingeschränkt erlaubt ist.
  •    wenn formalen Anforderungen nicht erfüllt sind
  •    wenn Wirkstoff oder Artzneimittel in Ihrer Gerichtsbarkeit, als Betäubungsmittel, Psychotrope oder als gefährlicher Stoff gilt und nicht bereits durch die UN-Übereinkommen (Wiener Übereinkommen) von 1961, 1971 oder 1988 bereits als solcher bekannt ist.


Bitte wenden Sie sich an: compliance{at}goldpharma.com mit einem kurzen Überblick über die rechtliche Situation. Unser Compliance-Team wird  innerhalb von 24 Stunden ihre Anfragen oder Mitteilung beantworten.

 

Betaeubungsmittel und Kontrollierte Substanzen

Unsere kooperierenden Apotheken werden und duerfen unter keinen Umstaenden Medikamente versenden, wenn :

a) das Medikament eine Substanz enthaelt die unter die Wiener Konvention von 1961,1971,1988 faellt (narcotic, psychotrope or dangerous substances)

und / oder

b) das Medikament im Versendungsland als Betaeubungsmittel oder Psychotrope eingestuft wurde.

Jegliche Aussnahmen werden nicht gestattet. Sie werden am Ende des Bestellvorganges daraufhingewiesen und muessen das Medikament aus Ihrem Warenkorb entfernen sollte a) und / oder b) zutreffend sein

Bitte respektieren Sie unsere Vorgehensweise und versuchen Sie nicht beim Arzt, Apotheker oder Kundenservice eine Ausnahme zu verlangen. Alle Beteiligten Parteien wurden angewiesen, auf solche Fragen nicht zu antworten und diese der internene Revision zum Zwecke der Kundenkonto Schliessung mitzuteilen.